Nicht abgesagte Termine

Liebe Patientinnen und liebe Patienten
Wir stellen für den Fall, dass Behandlungstermine nicht wahrgenommen, oder nicht rechtzeitig abgesagt werden, den kassenüblichen Satz für Ihre aktive Behandlung in Rechnung.
Wärme- oder Kälteanwendungen werden in unseren Ausfallrechnungen nicht erfasst.

Wir möchten Ihnen die Rechtsgrundlage der Ausfallrechnung hier näher erläutern.

  1. Wenn Sie mit unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbaren, kommt ein Dienstvertrag gemäß den §§ 611 ff BGB zwischen der Praxis und dem betreffenden Patienten zu Stande.
    Mit der Bitte um Terminvereinbarung unterbreiten Sie uns ein Angebot zum Vertragsschluss.
    Mit dem Vereinbaren eines konkreten Termins unsererseits wird das Angebot schlüssig angenommen, und der Dienstvertrag ist geschlossen. Eine Schriftform ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich
    geschlossen werden.
  2. Auf der Grundlage diesen Vertrages sind wir verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Therapeuten, sowie Materialien, Therapieräume und Therapiezeit zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhalten wir den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung.
    Sie sind vertraglich berechtigt, die Behandlung von uns einzufordern, und verpflichtet den Vergütungsanspruch zu bezahlen. Bei gesetzlich Versicherten wird der Vergütungsanspruch durch den Versicherer erstattet.
  3. Nehmen Sie – gleich aus welchem Grunde – den vereinbarten Termin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (= des Patienten).
    Wir werden dann – bezogen auf den versäumten Behandlungstermin – von unserer Pflicht zur Behandlung befreit und behalten unseren Vergütungsanspruch gemäß §615 S.1 BGB:
    “Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.”
    Der Hintergrund des Gesetzes ist, dass ein Dienstleister (= Praxis) im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist.
    Er stellt Personal, Räumlichkeiten Material und Behandlungszeit zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (= des Patienten) liegen.
    Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob ein Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.
  4. Wir sind gemäß § 615 S.2 BGB verpflichtet, das durch die Absage des Behandlungstermins frei werdende Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen.
    Soweit dies gelingt, wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten (Sie) nicht realisiert.
    Darüber hinaus sehen wir von unserem Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin werktags 24 Std. und an Wochenenden 48 Stunden vorher, abgesagt wurde.

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